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| Aktiengesetz · GmbH-Gesetz: mit Umwandlungsgesetz, Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, Mitbestimmungsgesetzen: UmwandlungsG, MitbestimmungsG, WpüG, SpruchG von
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Verhältnis zu Aufsichtsorganen richtig gestalten ...
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Eigentümer und deren beauftragte Führungskräfte stehen in einem klar geregelten Rechtsverhltnis zu einander. Aufsichtsorgane (die Vertreter der Eigentümer, oder diese selbst) können Vorstände oder Geschäftsführer nicht anweisen. Sie haben das Recht Eingaben, die den vertraglich geregelten Handlunsspielraum überschreiten würden, zu genehmigen oder abzulehnen. Sie können Führungskräfte der obersten Ebene entlassen oder einstellen. Aber sie können nicht in die Geschäfte selbst, z.B. durch Anweisung eingreifen. Hätte man dies per gesetz anders geregelt, dann würden "weisungsgebundene Geschäfstführer" jeder zivilrechtlichen und eventuell strafrechtlichen Haftung entbunden werden. (Ich habe auf Befehl gehandelt!!) Eine Lektüre dieses Handbuches ist dringend anzuraten, wenn man mit Führungsaufgaben (Manager), mit Aufsichtsaufgaben (Corporate Government) oder als Begutachter (Analyst & Investor) zu tun hat. Kurz gefasst, schnell informativ, stark aufklärend.
Eine Rezension von Ein Kunde >
vom 5. Oktober 2002 | | |
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